Rundfunkbeitrag für Unternehmen: Das musst du wissen

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Der Rundfunkbeitrag ist eine Abgabe, die jeder Haushalt zahlen muss, um den öffentlichen Rundfunk zu finanzieren.

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[§]

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Wenn Du aber eine GmbH startest, ist das eine eigene „juristische Person” - die auch nochmal Rundfunkbeitrag zahlen muss. Dabei ist es sogar egal, ob Dein Unternehmen überhaupt einen Fernseher, einen Kabelanschluss oder ein Radio hat.

Eigentlich bist Du verpflichtet, Deine Unternehmen von Dir aus „zeitnah” anzumelden. [§] Ansonsten bekommt Dein Unternehmen aber auch relativ bald nach Deiner Gewerbeanmeldung von der Rundfunkzentrale Post.

Wenn Du hier etwas ungeschickt angekreuzt, wirst Du viel mehr Geld zahlen als nötig.

In diesem Artikel erklären wir zuerst die „Beitragsnummer“, gehen dann auf die Berechnung des Rundfunkbeitrags ein und geben Dir zum Schluss konkrete Beispielsituationen und Ausfüllhilfen.

die  „Beitragsnummer“

Du bekommst von der Rundfunkzentrale einen netten Fragebogen an jede Adresse, die Deinen Unternehmen zugeschrieben ist. Die Adresse bekommt die Rundfunkzentrale dabei meist ohne Deine Hilfe, z.B. sobald Du Dein Unternehmen beim Gewerbeamt registriert hast.

Nach der Gewerbeanmeldung bekommt Dein Unternehmen automatisch einen netten Fragebogen von dem “Beitrags Service” des Rundfunks. Auf dem Fragebogen findest Du eine zehnstellige Beitragsnummer, die konkret Deinem Unternehmen zugeordnet ist. Diese Nummer ist wichtig für alle weiteren Meldungen und Zahlungen an den Beitragsservice.

Hinweis: Dein Unternehmen und Du als Privatperson werden separat betrachtet. Du hast in der Regel eine Nummer für Deinen privaten Haushalt und eine weitere für Dein Unternehmen.

Berechnung des Rundfunkbeitrags

Ein Unternehmen muss grundsätzlich für jede Betriebsstätte Rundfunkbeitrag zahlen. [§] 
Eine Betriebsstätte ist jeder Ort, an dem Dein Unternehmen „geschäftliche Aktivitäten ausübt“, d.h. alle Büros, Lager und Produktionen.

Der Standardbeitrag für kleine Betriebe liegt bei ca. 70 € pro Jahr. Allerdings gibt es Betriebsstätten, für die kein Beitrag gezahlt werden muss.

Die Höhe des Beitrags variiert teilweise stark je nach Anzahl der Betriebsstätten, Mitarbeiteranzahl und Firmenfahrzeuge. [§]

Betriebsstätten und Beschäftigte

Die Anzahl der Beschäftigten in jeder Betriebsstätte bestimmt, wie hoch der Jahresbeitrag ausfällt. Dabei zählen jedoch nur die Betriebsstätten, bei denen sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt sind.

Hast Du z.B. eine zweite Betriebsstätte, die nur als Lager dient und in der keine Mitarbeiter bzw. nur Mini-Jobber tätig sind, dann zahlst Du dafür keinen Beitrag.

Wenn Du Dich fragst, warum Mini-Jobber nicht sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter sind, schaue hierzu unser Video „Die ersten Mitarbeiter anmelden”.

Beschäftigte

Jahresgebühr für die Betriebsstätte (Stand 2024)

0 - 8

73,44 €

9 - 19

220,32 €

20 - 49

440,64 €

50 - 249

1101,65 €

250 - 499

2203,30 €

Wenn Du mehr Beschäftigte hast, brauchst Du wahrscheinlich unsere Tipps nicht mehr

Die Sprünge werden immer größer

Es zwei unterschiedliche Zählweisen für Beschäftigte:

Variante A unterscheidet nicht zwischen Voll- und Teilzeitkräften.

Nach Variante B darfst Du die Mitarbeiter, die bis zu 20 Wochenstunden bei Deinem Unternehmen angestellt sind, darfst Du als halbe Mitarbeiter zählen, genauso diejenigen mit bis zu 30 Wochenstunden als ¾ Mitarbeiter. Ist das allerdings nicht die „normale“ Zählweise, sondern nur eine erlaubte Alternative und Du musst das extra ankreuzen, wenn Du diese Zählweise benutzt.

Tipp

Die Zählweise nach Variante B lohnt sich, wenn Dein Unternehmen sonst die Grenze zu einem höheren Beitrag überschreiten würde.

Nicht sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter musst Du nicht mitzählen!

Mirko Wannicke, Rechtsassistent

Firmenfahrzeuge

Für jedes Firmenfahrzeug (PKW, LKW und Omnibusse), das auf Dein Unternehmen zugelassen ist, wird ein Drittelbeitrag von 6,12 € pro Jahr fällig. „Selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ die keiner Zulassung bedürfen sind von dem Beitrag befreit, wie z.b. wie Gabelstapler und Bagger. Motorräder, Roller oder TukTuks sind ebenfalls davon befreit – es müssen Fahrzeuge mit vier Rädern sein.

[§]

Kraftfahrzeuge sind PKW, LKW und Omnibusse nach  § 5 Abs. 2 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 

Notwendigkeit einer Zulassung  § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung



Allerdings ist pro beitragspflichtige Betriebsstätte ein Fahrzeug frei von zusätzlichen Beiträgen. Hast Du z.B. zwei Fahrzeuge und eine Betriebsstätte, dann gibst Du im Fragebogen nur ein Fahrzeug an, denn das erste ist ja befreit. [§]

Achtung: Die Befreiung gilt nur für beitragspflichtige Betriebsstätten, also z.B. nicht für die eben erwähnten Lager, die selbst befreit sind.

Hinweis: Im Rundfunkstaatsvertrag wird von Fahrzeugen gesprochen, die „nicht ausschließlich privat genutzt“ werden. Lass Dich davon nicht beirren. Das lässt einen vielleicht erstmal denken, dass man auf einmal für sein privates Auto Rundfunk zahlen muss, bloß weil man damit jetzt auch dienstlich unterwegs ist. Solange das Auto aber auf Dich als Privatperson angemeldet ist, musst Du dafür nicht nochmal Rundfunk über Dein Unternehmen dafür zahlen.

Beispiel-Szenarien

Firmensitz auf der Privatadresse

Wenn Dein Unternehmen an Deiner Privatadresse gemeldet ist und Du dort bereits den privaten Rundfunkbeitrag zahlst, musst Du keinen zusätzlichen Beitrag für Dein Unternehmen entrichten. Du gibst einfach Deine private Beitragsnummer im Fragebogen an.

Den Fragebogen musst Du dazu folgendermaßen ausfüllen:

  • Ja

  • 1. Kästchen

  • Ja

Unter Beitragsnummer gibst Du Deine private Nummer an. Zum Schluss noch Datum, Unterschrift und den Rest der Vorderseite und die Rückseite lässt Du einfach leer.

Hinweis: Es kann vorkommen, dass Du Post vom Beitragsservice erhältst, in der angemerkt wird, es sei "rechtlich fragwürdig", den Sitz Deines Unternehmens auf eine Privatadresse zu legen. Lass Dich davon nicht verunsichern – das ist vollkommen rechtmäßig. Eine freundliche Antwort, in der Du bestätigst, dass alles korrekt ist, reicht vollkommen aus.

Die gemeinsame Betriebsstätte

Teilen sich z.B. zwei Start-Ups eine Halle, dann muss der Rundfunkbeitrag nur für eine Betriebsstätte von einem der beiden gezahlt werden. Der Beitrag richtet sich jedoch nach der Gesamtanzahl der Mitarbeiter an diesem Standort – unabhängig davon, bei wem sie angestellt sind. Das andere Start-Up gibt dann im Fragebogen an, dass sie sich die Betriebsstätte teilen.

Den Fragebogen musst Du dazu folgendermaßen ausfüllen:

  • Ja

  • 3. Kästchen

  • Frei lassen

  • Frei lassen

  • Mit Datum unterschreiben

Hinweis: Du weißt bereits, dass die Beiträge pro Betriebstätte je nach Anzahl der Mitarbeiter gestaffelt sind. Manchmal kann es sinnvoller sein, für jedes Start-Up eine eigene Betriebsstätte anzumelden. Wenn beide Start-Ups z.B. auf 16 Angestellte kommen, dann liegt die Beitragshöhe entweder bei ca. 177 € oder bei ca. 220 €.

Änderungs- und Meldepflicht

Du musst alle Änderungen, wie die Schließung einer Betriebsstätte oder die Abmeldung eines Fahrzeugs, sofort melden. Der Beitragsservice korrigiert rückwirkend meist nur für die Zukunft und erstattet keine bereits gezahlten Beiträge.

Geld sparen?

Überprüfe regelmäßig die Anzahl der Mitarbeiter in Deiner Betriebsstätte – ein Mitarbeiter mehr oder weniger kann unter Umständen den Beitragssatz beeinflussen.

Mirko Wannicke, Rechtsassistent

Fazit

Es lohnt sich, den Rundfunkbeitrag für Dein Unternehmen genau im Blick zu behalten. Eine fehlerhafte Anmeldung oder falsche Angaben können unnötig hohe Kosten verursachen. Nutze die Möglichkeiten der anteiligen Zählung von Teilzeitkräften und stelle sicher, dass Du alle Fahrzeuge und Betriebsstätten korrekt meldest.

Wichtig!

Achtung: Die Rundfunkzentrale fordert gerne nachträglich Geld ein - aber erstattet nie nachträglich zurück. Also wenn Du eine Betriebsstätte schließt oder ein Fahrzeug abmeldest, ist immer Eile geboten.

Mirko Wannicke, Rechtsassistent

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