Kauft Dein Unternehmen eine Maschine oder Anlage, muss es die Anschaffungskosten über mehrere Jahre abschreiben. Aber über wie viele Jahre genau?
Dafür hat sich das Finanzamt die AfA-Tabelle ausgedacht - die für viele Gegenstände die Nutzungsdauer festlegt.
Aber was machst Du eigentlich, wenn der Gegenstand nicht in der AfA-Tabelle steht - oder wenn Du von den AfA-Tabellen abweichen willst? Das erklären wir Dir in diesem Mikro.
Es gibt nicht nur eine AfA-Tabelle! Meistens meinen wir die „AfA-Tabelle AV“ für allgemein verwendbare Anlagegüter.
Zusätzlich gibt es branchenspezifische und ergänzende Tabellen. Schau zuerst dort nach, ob Dein Gegenstand vorkommt.
Hinweis: Durchsuche die PDF-Dateien des Finanzministeriums online mit „Strg+F“
Trotzdem nirgendwo zu finden?
Falls Du das Wirtschaftsgut trotzdem nicht finden kannst, muss die Nutzungsdauer geschätzt werden. Dabei solltest Du Deine Schätzung und Begründung gut dokumentieren, damit Dir das Finanzamt keinen Strich durch die Rechnung macht.
Prüfe erstmal, ob ein vergleichbarer Gegenstand in der Tabelle steht (z. B. ein 3D-Drucker könnte wie ein Drucker behandelt werden).
Überlege dann, wie intensiv das Gut genutzt wird. Für 3D-Drucker sind 3–5 Jahre oft realistisch.
Denk dran: Das Finanzamt kann Nachweise verlangen und Deine Schätzung überprüfen.
Letztendlich musst Du die Nutzungsdauer selbst festlegen. Dabei sind AfA-Tabellen zwar kein Gesetz, aber sie gelten als Richtlinie für Betriebsprüfer - und damit auch für Dich. Und die Betriebsprüfer halten sich gerne dran.
Aber: Mit einer angebrachten und gut dokumentierten Begründung kannst Du eventuell abweichen. Wichtig ist, dass Du überzeugend darlegst, warum Dein Fall anders ist als der Durchschnitt.
Wenn der Betriebsprüfer nicht überzeugt ist, landet das im Zweifel vor Gericht. Und das prüft dann, ob Deine Argumentation stichhaltig ist oder ob die AfA-Tabelle doch besser passt.
Tipp:
Wenn die Tabelle das Wirtschaftsgut sehr konkret beschreibt (z. B. „Schaukästen“ oder „Handy“), lohnt sich der Aufwand meistens nicht. Bei allgemeineren Kategorien wie „Mess- und Regeleinrichtungen“ hast Du vielleicht mehr Spielraum.
Aber überlege gut, ob sich die Mühe überhaupt lohnt – am Ende verschiebst Du ja nur Deine Steuerlast in ein anderes Jahr.
Einfacher sind die Fälle, wo Dein Wirtschaftsgut gebraucht gekauft wurde. Hier musst Du nur die Restnutzungsdauer beachten. Die ergibt sich aus der ursprünglichen Nutzungsdauer „minus“ der bisherigen Nutzung.
Beispiel: Ein gebrauchter Bürostuhl, der laut Tabelle eine Nutzungsdauer von 13 Jahren hat, aber bereits 5 Jahre alt ist, könnte noch über 8 Jahre abgeschrieben werden – vorausgesetzt, sein Zustand rechtfertigt das.
Nach Ende der Abschreibungszeit kann ein Wirtschaftsgut natürlich weiter genutzt werden, auch wenn es steuerlich vollständig abgeschrieben ist:
Es bleibt mit einem Erinnerungswert von 1 € in dem Anlagevermögen, wenn es weiterverwendet wird.
Sobald das Gut verkauft oder entsorgt wird, musst Du es mit hinterlegter Begründung aus dem Anlageverzeichnis entfernen.
Tipp:
Wenn die Tabelle das Wirtschaftsgut sehr konkret beschreibt (z. B. „Schaukästen“ oder „Handy“), lohnt sich der Aufwand meistens nicht. Bei allgemeineren Kategorien wie „Mess- und Regeleinrichtungen“ hast Du vielleicht mehr Spielraum.
Aber überlege gut, ob sich die Mühe überhaupt lohnt – am Ende verschiebst Du ja nur Deine Steuerlast in ein anderes Jahr.
Einfacher sind die Fälle, wo Dein Wirtschaftsgut gebraucht gekauft wurde. Hier musst Du nur die Restnutzungsdauer beachten. Die ergibt sich aus der ursprünglichen Nutzungsdauer „minus“ der bisherigen Nutzung.
Beispiel: Ein gebrauchter Bürostuhl, der laut Tabelle eine Nutzungsdauer von 13 Jahren hat, aber bereits 5 Jahre alt ist, könnte noch über 8 Jahre abgeschrieben werden – vorausgesetzt, sein Zustand rechtfertigt das.
Bevor Du alle Deine Vermögensgegenstände vor Gericht diskutierst, solltest Du wissen, dass man die Nutzungsdauer in der Praxis sehr selten anfechtet.
Meistens hält man sich an die AfA-Tabelle, um Kosten zu sparen und Ärger mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
Nur wenn die tatsächliche Nutzungsdauer stark abweicht und man das gut belegen kann, könnte es sich lohnen, eine Abweichung zu beantragen. Gutachten sind hier entscheidend.
Insgesamt bleibt das Anfechten also eher die Ausnahme.
Schau Dir also lieber gründlich die AfA-Tabelle an.
Wir danken Lexware Office für das Sponsoring dieser Staffel.
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